ALLGEMEINE REGELN FÜR DEN GESCHÄFTSVERKEHR MIT UNSEREM HAUSE
Wir möchten Ihnen keine Bedingungen stellen, aber es ist sinnvoll, für den geschäftlichen Umgang miteinander ein paar Regeln
aufzustellen:

  1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich nachstehende Regeln
    maßgebend. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
    des Käufers werden von uns nicht anerkannt. Widerspruchlose Entgegennahme der Lieferung gilt als Anerkennung
    unserer Regeln.
  2. Bestellungen akzeptieren wir durch schriftliche Bestätigung oder direkte Ausführung der Lieferung.
  3. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die Lieferung auf
    Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Bestellungen
    müssen spätestens bis 12.00 Uhr vorliegen, wenn sie am Folgetag ausgeliefert werden sollen. Wir sind bemüht,
    vereinbarte Liefertermine pünktlich einzuhalten, allerdings sind genannte Liefertermine unverbindlich.
    Schadensersatzansprüche bei verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, insbesondere bei höherer Gewalt,
    Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördliche Maßnahmen sowie unverschuldete Betriebsstörungen die
    Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Wir haften nicht für Schäden,
    die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigene Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit
    verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für
    Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung
    gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch
    zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und
    Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
  4. Die Lieferung erfolgt frei Haus zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste. Teillieferungen sind zulässig. Zusätzliche
    Transportleistrungen unserer Mitarbeiter gehen auf Kosten und Risiko des Käufers.
  5. Beanstandungen hinsichtlich Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde( Voll- und Leergut) sowie
    hinsichtlich der Arten und Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum MHD der gelieferten
    Ware hat der Käufer unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Sonstige Beanstandungen sind unverzüglich
    nach Feststellung des Mangels vorzutragen. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Liefertag sind Beanstandungen
    ausgeschlossen, ausgenommen sind äußerlich nicht erkennbare Mängel. Sollte der Käufer uns einen Schlüssel für
    das Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit die Belieferung auch in Abwesenheit des Käufers
    erfolgen kann, so ist zugleich vereinbart, dass unser Auslieferungsfahrer für uns über die Anzahl der angelieferten
    Waren und des zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Auslieferungsfahrer
    hinterlässt mit der Ware einen von ihm quittierten Lieferschein/ Rechnung. Einwendungen gegen die Richtigkeit
    dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Trübbier wird bei berechtigter
    Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres nach Prüfung und Gutschrift des
    Vorlieferanten ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Gleiches gilt für alkoholfreie Behälterware. Bei
    festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Lieferanten gehen, kann der Käufer Ersatz der Ware oder Gutschrift
    verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel die durch unsachgemäße Lagerung und
    Behandlung der Waren beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei Rückgabe von Artikeln, deren MHD
    nicht mindestens noch 4 Wochen beträgt, besteht kein Anspruch auf Gutschrift. Auf Kommission abgegebene Ware
    wird nur in Verkaufseinheiten, ungeöffnet und im einwandfreiem Zustand zurück genommen. Angebrochene
    Verkaufseinheiten werden als Leergut gutgeschrieben.
  6. Die Zahlungen aller Rechnungen erfolgt sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug bar bei Lieferung, unter Angabe von
    Name und Kundennummer. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck,
    Bankabbuchung oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt mit dem Zeitpunkt der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug
    können wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Bankzinssatz berechnen, ohne das es einer Mahnung
    bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist
    nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  7. Paletten, Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer usw. werden dem Käufer nur leihweise überlassen. Für Paletten, Kästen,
    Mehrwegflaschen, Fässer usw. wird Pfandgeld nach dem jeweils gültigem Sätzen zzgl. ges. MwSt. erhoben; es ist
    zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu
    bezahlen. Das bezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet. Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen
    Leergutsorten gelieferten Menge zurückgenommen und entsprechend der Pfandsätze gutgeschrieben. Der Käufer ist
    zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet, das heißt sortiert und in
    vollen Kästen sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend. Die Rücknahme von Kisten und
    Flaschensorten, die nicht in unserem Sortiment geführt werden, ist aus geschlossen.
  8. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen unverzüglich zurückzugeben. Nach 150 Tagen
    ab Lieferdatum wird die vom Lieferanten berechnete Miete an den Käufer weiterberechet. Wird die Kohlensäure nach
    Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zurückgegeben, so
    müssen wir die von unserem Kohlensäurelieferanten verlangte Sicherheitshinterlegung berechnen.
  9. Gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderung aus der
    Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen Kontokorrent-Saldos, unser Eigentum. In jedem Fall des
    Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung
    auszuführen, Kundenzahlungen zunächst zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden, sowie die in
    unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits
    jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine
    Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt
    stehender Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, jedoch einem Dritten vor Abdeckung seiner
    Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Käufer hat das ihm zustehende bedingte
    Eigentum gegenüber seiner Abnehmer solange vorzuhalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Wir sind mit
    dem Käufer unwiderruflich darüber einig, das die Forderungen aus Weiterverkäufen unserer Ware bereits jetzt an uns
    sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware. Fall
    unser Vorbehaltsware untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der
    gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden
    erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Der Käufer hat auf unser Verlangen
    erschöpfende Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen über abgetretenen Forderungen zur Verfügung
    zu stellen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst
    einzuziehen. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl
    freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.ALLGEMEINE REGELN FÜR DEN GESCHÄFTSVERKEHR MIT UNSEREM HAUSE
  10. Gibt ein Kunde das von ihm bewirtschaftete Objekt auf oder scheidet aus der belieferten Firma oder Gesellschaft aus,
    sind wir schriftlich zu benachrichtigen. Geschieht dies nicht, muss der Kunde weitere Bestellungen als die seinen
    geltend lassen, es sei denn, dass aus den Umständen erkenntlich war, dass der Kunde ausgeschieden ist.
  11. Wir sind berechtigt, von den nicht erfüllten Verkaufsverträgen durch Erklärung gegenüber dem Käufer ohne
    Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein
    Insolvenzverfahren beantragt wird, außergerichtliche Vergleichverhandlungen eingeleitet sind oder wegen sonstiger
    begründeter Umstände, die nicht pünktlich und ordnungsgemäße Bezahlung unserer Forderung zu befürchten ist. Der
    Käufer ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe dritter Personen auf die unter unserem
    Eigentumsvorbehalt stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Käufer ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Vorhandene Eigentumsware ist
    auf Verlangen an uns zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nicht als Rücktritt.
  12. Mit Werteilung des Auftrages erklärt der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung seiner
    kundenbezogenen Daten, soweit sie für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und
    Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen,
    so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt